Die Zivilklage wird in Art. 122 StPO definiert. Nach NIKLAUS SCHMID8 sind Zivilansprüche im Sinne von Art. 122 ff. StPO primär die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie entsprechende Zivilforderungen im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen beschuldigte Personen, also solche, die an sich im Sinne einer Leistungsklage vor ein Zivilgericht gebracht werden könnten. Nicht geltend gemacht werden können öffentlich-rechtliche Forderungen, so etwa Steuerforderungen bei Steuerdelikten, Ansprüche aus Beamten-