Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und Seite 10 b. die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: