2.4 Im Strafantrag vom 2. Februar 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er wolle als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen (act. B 10/1). Im Brief vom 18. Juni 2015 machte A___ gegenüber der Gemeinde D___ eine Forderung in Höhe von CHF 5‘825.75 geltend (act. B 15/3) und korrigierte damit seinen ursprünglich mit CHF 3‘829.75 bezifferten Anspruch (act. B 15/1). 2.5 Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft sind in Art. 136 StPO geregelt. Dieser lautet wie folgt: