b StPO auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. Schliesslich biete die Beurteilung der angezeigten Straftatbestände keine besonderen Schwierigkeiten, so dass sich die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer oder die von ihm bevollmächtigte Tochter angesichts ihrer Erfahrungen in Straf- und Gerichtssachen tatsächlich einen Anwalt benötigen.