In der Zwischenzeit habe der zuständige Staatsanwalt auch die beiden Strafverfahren beurteilt. Jene Entscheide habe der Beschwerdeführer ebenfalls angefochten. Aus den Einstellungsverfügungen gehe immerhin hervor, dass die Durchsetzung möglicher (aber eben auch fehlender) Zivilklagen im Rahmen dieser Strafverfahren aussichtslos erscheine. Somit sei die Beschwerde gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.