Abgesehen davon würden dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile entstehen, da die eingeklagten Straftaten die im Hintergrund latente Erbschaftsangelegenheit nicht derart zu beeinflussen vermöchten, dass der Beschwerdeführer unwiderruflich zu Schaden komme. Er könne mögliche zivilrechtliche Ansprüche unter Ausschöpfung des Rechtsweges nämlich jederzeit geltend machen.