Abgesehen davon mangle es - bei einer rein formalistischen Betrachtungsweise - auch an den Angaben zur Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Dies sei, nachdem es sich in den vorliegenden Strafverfahren ja um Auseinandersetzungen in einem Erbfall und mögliche Anwartschaften handle, grundsätzlich von erheblicher Bedeutung. Abgesehen davon würden dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile entstehen, da die eingeklagten Straftaten die im Hintergrund latente Erbschaftsangelegenheit nicht derart zu beeinflussen vermöchten, dass der Beschwerdeführer unwiderruflich zu Schaden komme.