Seite 9 2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. B 9). Sie hält daran fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Strafanzeigen keine Zivilansprüche geltend gemacht habe. Somit fehle es nach Art. 136 Abs. 1 ZPO an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Abgesehen davon mangle es - bei einer rein formalistischen Betrachtungsweise - auch an den Angaben zur Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.