In der Eingabe vom 3. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer daran fest, während des Verfahrens Zivilansprüche geltend gemacht zu haben (act. B 14). Es liege auf der Hand, dass das Strafverfahren sich auf das zivilrechtliche Verfahren auswirke. Die Staatsanwaltschaft habe sich nur ungenügend mit den Akten beschäftigt; hier gehe es lediglich um das Strafverfahren Nr. U 15 168, zum Verfahren Nr. U 15 804 bestehe kein Bezug, weshalb auch die entsprechenden Akten nicht beizuziehen seien. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren eingestellt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, ohne den Umfang der Anzeige geschweige denn der angezeigten Personen zu kennen.