Zudem zeige der umfangreiche Sachverhalt, dass der Fall doch recht kompliziert sei. Die Bemerkung, dass der Gesuchsteller lediglich die Arbeitsweise bzw. die Machenschaften der betroffenen Behörden beanstande, sei unbehelflich; in einem Strafverfahren gegen Gemeinderäte, Sozialkommissionen, Erbschaftsamtsleiter und Gemeindeschreiber sei dies immer der Fall. Der pointierte E-Mailverkehr müsse von einer kompetenten Fachperson bearbeitet werden, wobei sich der Gesuchsteller dabei nicht auf die Staatsanwaltschaft verlassen möchte.