Im Gegensatz dazu werde dem Gesuchsteller in Ziffer 4 vorgeworfen, er habe keine Zivilansprüche geltend gemacht, er den Anforderungen also nicht genüge. Darüber, dass die zivilrechtliche Forderung nicht genügend belegt sei, hätte die Staatsanwaltschaft aufgrund der expliziten Nachfrage informieren müssen. Es gehe nicht, wie in Ziffer 4 angeführt, um die Verhinderung der Bezahlung von Kostenvorschüssen oder um die Verhinderung von Kosten bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens, sondern um die Interessenwahrung im Zusammenhang mit mehreren Verfehlungen. Zudem zeige der umfangreiche Sachverhalt, dass der Fall doch recht kompliziert sei.