Im E-Mail vom 3. Juni 2015 habe er eine zivilrechtliche Forderung in Höhe von CHF 3‘829.75 gestellt. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei explizit die Frage gestellt worden, ob die zivilrechtliche Forderung in der Korrespondenz genügend belegt sei oder ob eine zivilrechtliche Klage erforderlich sei. Die Staatsanwaltschaft verhalte sich widersprüchlich. Sie führe in Ziffer 1 auf, es bestünden keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Im Gegensatz dazu werde dem Gesuchsteller in Ziffer 4 vorgeworfen, er habe keine Zivilansprüche geltend gemacht, er den Anforderungen also nicht genüge.