Seite 8 mangelnden juristischen Kenntnisse einen für ihn unvorteilhaften Ausgang nehme, entstehe ihm ein Nachteil, der später nicht wieder gutgemacht werden könne. Dies insbesondere weil der Ausgang des Strafverfahrens weitere zivil- oder verwaltungsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Auszahlung des Erbes durch das Erbschaftsamt erheblich beeinflussen könne. Im E-Mail vom 3. Juni 2015 habe er eine zivilrechtliche Forderung in Höhe von CHF 3‘829.75 gestellt.