Zivilansprüche würden in diesem Strafverfahren keine geltend gemacht. Somit fehle es aber an der Voraussetzung, um über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befinden zu können. Abgesehen davon entstünden dem Gesuchsteller im aktuellen Verfahrensstadium auch keine Kosten, denn die Staatsanwaltschaft sei bei einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens an strikte Auflagen gebunden, welche zurzeit jedenfalls nicht erfüllt seien. Es fehle somit an den Voraussetzungen, um dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren zu gewähren und auf das Gesuch werde daher nicht eingetreten.