2.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege primär mit der Begründung abgelehnt, dass die zugrunde liegenden strafrechtlichen Sachverhalte keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten beinhalten würden und der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, seine Interessen selber zu vertreten oder durch seine Tochter vertreten zu lassen (act. B2). Im Übrigen beanstande der Gesuchsteller lediglich die Arbeitsweise bzw. die Machenschaften der betreffenden Behörden. Zivilansprüche würden in diesem Strafverfahren keine geltend gemacht.