Seite 7 1.6 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig, wobei unechte Noven innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) bzw. der allenfalls für eine Verbesserung angesetzten, kurzen Nachfrist (Art. 385 Abs. 2 StPO) vorgetragen werden müssen3. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO).