a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer beanstandet die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Diesbezüglich wird eine Rechtsverletzung, konkret die unrichtige Anwendung von Art. 136 f. StPO, geltend gemacht (act. B 1).