1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2015, worin diese auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten ist, frühestens am 22. Juli 2015 erhalten (Beilage zu act. B 6). Mit Erhebung der Beschwerde am 3. August 2015 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art.