p) Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 erklärte A___ gegenüber E___ von der Staatsanwaltschaft, er sehe sich gezwungen, seine Tochter zu veranlassen, den unkorrekten Erbteilungsvertrag am 4. Juni 2015 zu unterzeichnen. Weiter führte er aus, dass im Strafverfahren deshalb eine zivilrechtliche Forderung in Höhe von CHF 3‘829.75 hinzukomme. Es handle sich um den Differenzbetrag zwischen dem Entwurf der Gemeinde D___ und seiner korrigierten Version (act B 7/23).