e) Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 stellte die Gemeinde D___ die sozialhilferechtliche Unterstützung für A___ wegen der Erbschaft seiner Mutter ein und entzog einem allfälligen Rekurs gegen den Beschluss die aufschiebende Wirkung (act. B 7/7). f) Mit Brief vom 2. März 2015 ersuchte A___ die Gemeinde D___, ihm eine Erbenbescheinigung auszustellen (act. B 10/7). Aus dem Schreiben der Erbteilungskommission D___ vom 4. März 2015 an die Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der Leiter des Erbschaftsamtes als Willensvollstrecker amtiert (act. B 10/8).