Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 10. Mai 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 15 13 + ERS 15 11 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer/ A___ Gesuchsteller Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahren Staatanwaltschaft Nr. U 15 168) und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdever- fahren Anträge a) des Beschwerdeführers: 1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich aufzuheben und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Form von Erlass von Verfah- rensvorschüssen und für eine anwaltschaftliche Vertretung sei stattzugeben. 2. A___ sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Form des Erlasses von Gerichtsvorschüssen zu gewähren. b) der Staatsanwaltschaft: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Übersicht a) Am 4. Februar 2008 setzte C___, die Mutter von A___, ein Testament auf (act. B 7/2); am 10. März 2014 verstarb sie (act. B 10/6.2). b) Mit Schreiben vom 14. November 2014 ersuchte das Erbschaftsamt D___ A___ im Zusammenhang mit der Erbteilung um Beibringung einer Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift (act. B 10/2.4). Am 24. November 2014 trat A___ den zu erwartenden Erbanteil aus dem Nachlass seiner verstorbenen Mutter bis zur Deckung der ab Stichtag 22. November 2014 bis zum Tag des Empfangs des Erbes vom Sozialamt zu leistenden Unterstützung an das Sozialamt D___ ab (act. B 7/12). Die Sozialen Dienste D___ setzten das Erbschaftamt der Gemeinde D___ am 26. November 2014 vom Tod von C___ sowie der Tatsache, dass A___ von der Sozialhilfe unterstützt wird, in Kenntnis (act. B 7/5). c) Am 25. November 2014 trat A___ einen längeren Auslandsaufenthalt an (act. B 7/8). Am 6. Dezember 2014 stattete er seine Tochter F___ mit einer Spezialvollmacht aus (act. B 10/1.1), welche am 23. Februar 2015 um die Möglichkeit, Anzeigen zu erstatten, ergänzt wurde (act. B 10/4.2). Seite 2 d) Mit E-Mail vom 15. Dezember 2014 erhob A___ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden gegen sämtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Erbschaftsamtes D___ samt den dazugehörigen Kommissionen Strafantrag wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, Begünstigung und Betrug und erklärte gleichzeitig, dass er sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen wolle (act. B 7/1). Den Strafantrag wiederholte er am 2. Februar 2015 auf dem Postweg (act. B 10/1). e) Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 stellte die Gemeinde D___ die sozialhilferechtliche Unterstützung für A___ wegen der Erbschaft seiner Mutter ein und entzog einem allfälligen Rekurs gegen den Beschluss die aufschiebende Wirkung (act. B 7/7). f) Mit Brief vom 2. März 2015 ersuchte A___ die Gemeinde D___, ihm eine Erbenbescheinigung auszustellen (act. B 10/7). Aus dem Schreiben der Erbteilungskom- mission D___ vom 4. März 2015 an die Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der Leiter des Erbschaftsamtes als Willensvollstrecker amtiert (act. B 10/8). g) Mit Schreiben vom 19. März 2015 gewährte die Gemeinde D___ A___ betreffend Rückerstattung von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe das rechtliche Gehör (act. B 10/11.1). h) Am 23. Februar 2015 stellte A___ erneut Strafantrag wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, Begünstigung und Betrug gegen sämtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Erbschaftsamtes D___ samt den dazugehörigen Kommissionen und gegen das Sozialamt D___ (act. B 10/5.1). i) Mit Beschluss vom 1. April 2015 verpflichtete die Gemeinde D___ A___, die seit dem 10. März 2014 bis 31. Dezember 2014 bezogenen Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 20‘936.10 aus dem Netto-Erbanteil aus dem Nachlass seiner am 10. März 2014 verstorbenen Mutter zurückzuerstatten, sobald sein Erbanteil realisierbar ist (act. B 7/10). Seite 3 j) Mit E-Mail vom 9. April 2015 teilte A___ der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden mit, das Verfahren Nr. U 15 168 sei um die Tatbestände der Unterschlagung und Veruntreuung zu erweitern (act. B 10/9). k) Am 17. April 2015 liess das Erbschaftsamt D___ F___ den Entwurf für die Erbschaftsteilung zugehen (act. B 7/11). l) Am 22. April 2015 erhob A___ gegen den Beschluss der Gemeinde D___ vom 1. April 2016 Rekurs beim Departement Inneres und Kultur und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Aufhebung seiner Verpflichtung, der Gemeinde D___ die bezogenen Sozialhilfeleistungen von CHF 20‘936.10 zurück zu bezahlen (act. B 10/10). m) Am 25. April 2015 informierte A___ die Staatsanwaltschaft darüber, dass im Entwurf für die Erbschaftsteilung zu Unrecht erwähnt worden sei, dass er Sozialhilfe beziehe; dies stelle eine (erneute) Amtsgeheimnisverletzung dar (act. B 7/13). n) Am 2. Mai 2015 schickte F___ im Auftrag ihres Vaters einen von diesem angepassten Erbteilungsvorschlag an G___ (act. B 7/14). o) Am 22. Mai 2015 teilte A___ H___ mit, der von ihm erstellte Erbteilungsvertrag sei in dieser Form nicht akzeptabel (act. B 7/18). Dieser hält jedoch an dem von ihm redigierten Vertrag fest und sieht keinen Anlass, diesen abzuändern (act. B 7/22). p) Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 erklärte A___ gegenüber E___ von der Staatsanwaltschaft, er sehe sich gezwungen, seine Tochter zu veranlassen, den unkorrekten Erbteilungsvertrag am 4. Juni 2015 zu unterzeichnen. Weiter führte er aus, dass im Strafverfahren deshalb eine zivilrechtliche Forderung in Höhe von CHF 3‘829.75 hinzu- komme. Es handle sich um den Differenzbetrag zwischen dem Entwurf der Gemeinde D___ und seiner korrigierten Version (act B 7/23). Seite 4 q) Am 9. Juni 2015 erkundigte A___ sich bei H___, wann mit der Auszahlung des Erbes gerechnet werden könne (act. B 7/24b). Dieser antwortete, dass damit zugewartet werden müsse, bis das Departement für Inneres und Kultur den gegen den Beschluss vom 1. April 2015 erhobenen Rekurs beurteilt habe (act. 7/24a). r) Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 stellte A___ Strafantrag gegen H___ wegen Nötigung sowie eventuell Erpressung und Amtsmissbrauch; gleichzeitig erklärte er, dass er sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen wolle und eine zivilrechtliche Forderung von CHF 5‘825.75 geltend mache. Dieser Betrag sei von diesem zu Unrecht gefordert und im Erbteilungsvertrag als Abtretung bezeichnet worden (act. B 10/16.1). s) Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 ersuchte F___ namens und im Auftrag ihres Vaters im Verfahren Nr. U 15 168 um unentgeltliche Rechtspflege in Form des Erlasses von Verfahrensvorschüssen und Beigabe einer anwaltlichen Vertretung (act. B 7/26). t) Der leitende Staatsanwalt wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und -verbeiständung mit Verfügung vom 21. Juli 2015 ab (act. B 2). B. Prozessgeschichte a) Gegen die abweisende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2015 liess A___ durch seine Tochter mit Eingabe vom 3. August 2015 Beschwerde beim Obergericht einreichen und die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerdeschrift sowie die Beilagen zur Einsichtnahme zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (act. B 8). c) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 20. Oktober 2015 beim Obergericht ein (act. B 9). Seite 5 d) Diese Vernehmlassung wurde in der Folge dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht; gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eröffnet, allfällige Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren zu beziffern. Schliesslich wurde den Parteien die Erledigung der Beschwerde an einer der nächsten Sitzungen der 2. Abteilung bekannt gegeben (act. B 11). e) Innert erstreckter Frist nahm A___ zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung und erklärte, dass er in diesem Verfahren keine Entschädigung geltend mache (act. B 14). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen einzugehen. C. Entscheid des Obergerichts Das Obergericht führte seine Beratung am 10. Mai 2016 durch und eröffnete seinen Beschluss den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 16). Erwägungen 1. Formelles 1.1 Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit 1. Januar 2011 für die Strafrechts- pflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. Sep- tember 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Beru- fungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Gewährung resp. Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerschaft, deren Wechsel und Widerruf Seite 6 stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 136 f. StPO)1. Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2015, worin diese auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten ist, frühestens am 22. Juli 2015 erhalten (Beilage zu act. B 6). Mit Erhebung der Beschwerde am 3. August 2015 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt, da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag und vom Bundesrecht anerkann- ten Feiertag fiel und diese deshalb erst am darauffolgenden Montag endete (Art. 90 Abs. 2 StPO). 1.4 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist der Beschwerdeführer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. Das fragliche Verfahren ist zudem noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sodass die Beschwer andauert2. A___ ist also zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.5 Mit der Beschwerde können a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer beanstandet die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Diesbezüglich wird eine Rechtsverletzung, konkret die unrichtige Anwen- dung von Art. 136 f. StPO, geltend gemacht (act. B 1). 1 ANDREAS KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO. 2 NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 382; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 382 StPO. Seite 7 1.6 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig, wobei unechte Noven inner- halb der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) bzw. der allenfalls für eine Verbesserung angesetzten, kurzen Nachfrist (Art. 385 Abs. 2 StPO) vorgetragen werden müssen3. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den ange- fochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig4. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles - Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Staatsan- waltschaft 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege primär mit der Begründung abgelehnt, dass die zugrunde liegenden strafrechtlichen Sachverhalte keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten beinhalten würden und der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, seine Interessen selber zu vertreten oder durch seine Tochter vertreten zu lassen (act. B2). Im Übrigen beanstande der Gesuch- steller lediglich die Arbeitsweise bzw. die Machenschaften der betreffenden Behörden. Zivilansprüche würden in diesem Strafverfahren keine geltend gemacht. Somit fehle es aber an der Voraussetzung, um über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befinden zu können. Abgesehen davon entstünden dem Gesuchsteller im aktuellen Ver- fahrensstadium auch keine Kosten, denn die Staatsanwaltschaft sei bei einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens an strikte Auflagen gebunden, welche zurzeit jedenfalls nicht erfüllt seien. Es fehle somit an den Voraussetzungen, um dem Gesuch- steller die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren zu gewähren und auf das Gesuch werde daher nicht eingetreten. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt durch seine Tochter in der Beschwerdeschrift im Wesent- lichen vorbringen (act. B 1), wenn ihm die Verbeiständung durch eine unentgeltliche Anwältin verweigert werde und das vorliegende Verfahren in der Folge aufgrund seiner 3 PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO. 4 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 397 StPO; ANDREAS KELLER, a.a.O., N. 12a ff. zu Art. 397 StPO Seite 8 mangelnden juristischen Kenntnisse einen für ihn unvorteilhaften Ausgang nehme, ent- stehe ihm ein Nachteil, der später nicht wieder gutgemacht werden könne. Dies insbe- sondere weil der Ausgang des Strafverfahrens weitere zivil- oder verwaltungsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Auszahlung des Erbes durch das Erbschaftsamt erheblich beeinflussen könne. Im E-Mail vom 3. Juni 2015 habe er eine zivilrechtliche Forderung in Höhe von CHF 3‘829.75 gestellt. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei explizit die Frage gestellt worden, ob die zivilrechtliche Forderung in der Korrespon- denz genügend belegt sei oder ob eine zivilrechtliche Klage erforderlich sei. Die Staats- anwaltschaft verhalte sich widersprüchlich. Sie führe in Ziffer 1 auf, es bestünden keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Im Gegensatz dazu werde dem Gesuchsteller in Ziffer 4 vorgeworfen, er habe keine Zivilansprüche geltend gemacht, er den Anforderun- gen also nicht genüge. Darüber, dass die zivilrechtliche Forderung nicht genügend belegt sei, hätte die Staatsanwaltschaft aufgrund der expliziten Nachfrage informieren müssen. Es gehe nicht, wie in Ziffer 4 angeführt, um die Verhinderung der Bezahlung von Kosten- vorschüssen oder um die Verhinderung von Kosten bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens, sondern um die Interessenwahrung im Zusammenhang mit mehreren Verfehlungen. Zudem zeige der umfangreiche Sachverhalt, dass der Fall doch recht kompliziert sei. Die Bemerkung, dass der Gesuchsteller lediglich die Arbeitsweise bzw. die Machenschaften der betroffenen Behörden beanstande, sei unbehelflich; in einem Strafverfahren gegen Gemeinderäte, Sozialkommissionen, Erbschaftsamtsleiter und Gemeindeschreiber sei dies immer der Fall. Der pointierte E-Mailverkehr müsse von einer kompetenten Fachperson bearbeitet werden, wobei sich der Gesuchsteller dabei nicht auf die Staatsanwaltschaft verlassen möchte. In der Eingabe vom 3. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer daran fest, während des Verfahrens Zivilansprüche geltend gemacht zu haben (act. B 14). Es liege auf der Hand, dass das Strafverfahren sich auf das zivilrechtliche Verfahren auswirke. Die Staatsanwaltschaft habe sich nur ungenügend mit den Akten beschäftigt; hier gehe es lediglich um das Strafverfahren Nr. U 15 168, zum Verfahren Nr. U 15 804 bestehe kein Bezug, weshalb auch die entsprechenden Akten nicht beizuziehen seien. Die Staatsan- waltschaft habe das Strafverfahren eingestellt und das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abgelehnt, ohne den Umfang der Anzeige geschweige denn der angezeigten Per- sonen zu kennen. Ohne anwaltschaftliche Vertretung sei es ihm nicht möglich, sämtliche Dokumente verfahrenskonform zu präsentieren und die Fehlleistungen der Staatsanwalt- schaft auszubessern. Seite 9 2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. B 9). Sie hält daran fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Strafanzeigen keine Zivilan- sprüche geltend gemacht habe. Somit fehle es nach Art. 136 Abs. 1 ZPO an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Abge- sehen davon mangle es - bei einer rein formalistischen Betrachtungsweise - auch an den Angaben zur Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Dies sei, nachdem es sich in den vor- liegenden Strafverfahren ja um Auseinandersetzungen in einem Erbfall und mögliche Anwartschaften handle, grundsätzlich von erheblicher Bedeutung. Abgesehen davon wür- den dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile entstehen, da die eingeklagten Straftaten die im Hintergrund latente Erb- schaftsangelegenheit nicht derart zu beeinflussen vermöchten, dass der Beschwerde- führer unwiderruflich zu Schaden komme. Er könne mögliche zivilrechtliche Ansprüche unter Ausschöpfung des Rechtsweges nämlich jederzeit geltend machen. In der Zwischenzeit habe der zuständige Staatsanwalt auch die beiden Strafverfahren beurteilt. Jene Entscheide habe der Beschwerdeführer ebenfalls angefochten. Aus den Einstellungsverfügungen gehe immerhin hervor, dass die Durchsetzung möglicher (aber eben auch fehlender) Zivilklagen im Rahmen dieser Strafverfahren aussichtslos erscheine. Somit sei die Beschwerde gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. Schliesslich biete die Beurteilung der angezeigten Straftatbestände keine besonderen Schwierigkeiten, so dass sich die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer oder die von ihm bevollmächtigte Tochter angesichts ihrer Erfahrungen in Straf- und Gerichtssachen tatsächlich einen Anwalt benötigen. 2.4 Im Strafantrag vom 2. Februar 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er wolle als Privat- kläger am Strafverfahren teilnehmen (act. B 10/1). Im Brief vom 18. Juni 2015 machte A___ gegenüber der Gemeinde D___ eine Forderung in Höhe von CHF 5‘825.75 geltend (act. B 15/3) und korrigierte damit seinen ursprünglich mit CHF 3‘829.75 bezifferten Anspruch (act. B 15/1). 2.5 Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft sind in Art. 136 StPO geregelt. Dieser lautet wie folgt: Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und Seite 10 b. die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; b. die Befreiung von den Verfahrenskosten; c. die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist Die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b müssen dabei kumulativ erfüllt sein5, wobei das Gesuch während des erst- oder oberinstanzlichen Verfahrens jederzeit gestellt werden kann6. Die Frage ob der Beschwerdeführer als mittellos zu bezeichnen ist, wurde nicht näher geprüft, da die Staatsanwaltschaft das Gesuch mangels Vorliegen der weiteren Voraus- setzungen abgewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2015 sowie act. B 9). Die unentgeltliche Rechtspflege wird lediglich für die als Zivilklägerin auftretende Privat- klägerschaft gewährt, die im Strafverfahren Zivilansprüche im Sinne von Art. 122 ff. StPO anmelden will. Für die nur als Strafklägerin auftretende geschädigte Person (auch nicht das Opfer) kommt sie nicht in Frage, was nicht ausschliesst, dass der für den Zivilpunkt bestellte Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird7. 2.6 Der Beschwerdeführer hat lediglich erklärt, er wolle als Privatkläger am Strafverfahren teil- nehmen; ob er dies im Straf- und/oder Zivilpunkt tun möchte, hat er nicht näher dargelegt (act. B 10/1). Weil er im Strafverfahren aber eine Geldforderung erhoben hat, ist zu seinen Gunsten von Letzterem auszugehen. Die Zivilklage wird in Art. 122 StPO definiert. Nach NIKLAUS SCHMID8 sind Zivilansprüche im Sinne von Art. 122 ff. StPO primär die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie entsprechende Zivilforderungen im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen beschuldigte Personen, also solche, die an sich im Sinne einer Leistungsklage vor ein Zivilgericht gebracht werden könnten. Nicht geltend gemacht werden können öffentlich-rechtliche Forderungen, so etwa Steuerforderungen bei Steuerdelikten, Ansprüche aus Beamten- 5 GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 136 StPO. 6 GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, a.a.O., N. 10 zu Art. 136 StPO 7 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 136 StPO. 8 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StPO; gleicher Meinung: ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 64 zu Art. Art. 122 StPO; OGer AG, 23.12.2013 in CAN 2013 Nr. 40 E. 3 Seite 11 haftung oder Opferansprüche gegen die Kantone nach Art. 19 ff. OHG. Generell sind Adhäsionsansprüche nur gegen beschuldigte Personen, nicht gegen zivilrechtlich mithaf- tende Dritte (z.B. die Haftpflichtversicherung des Täters) oder Behörden usw. möglich. Sinngemäss begründet der Beschwerdeführer seine Forderung gegenüber der Gemeinde D___ damit, dass diese ihm zu Unrecht seit Januar 2015 jegliche Unterstützung verweigere und er sich deshalb gezwungen gesehen habe, den nicht korrekten Erbtei- lungsvertrag zu unterzeichnen. Bei der geltend gemachten Forderung handle es sich um den Differenzbetrag zwischen dem Entwurf des Erbschaftsamtes der Gemeinde D___ und seiner korrigierten Version (act. B 15/1 und B 15/3). Diese Ansprüche sind allerdings nicht zivilrechtlicher Natur im oben umschriebenen Sinne. Falls die Verantwortlichen der Gemeinde D___ ein Delikt oder einen Fehler begangen hätten - was bisher nicht erstellt ist - hätten sie das als Behördenmitglieder und/oder Angestellte der Gemeinde D___ getan. Wenn dem Beschwerdeführer aus einem allfälligen deliktischen oder fehlerhaften Verhalten also ein Schaden erwachsen sein sollte, müsste er diesen gegenüber der Gemeinde D___ in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren (Staatshaftung nach Art. 262 des Gesetzes über die Einführung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches, EG zum ZGB, bGS 211.1) geltend machen. Vorliegend geht es also gerade nicht um eine Zivilklage und allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers sind im Strafverfahren von vorneherein aussichtslos resp. können nach dem Gesagten überhaupt nicht erhoben werden. 2.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Gewäh- rung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für A___ nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren Es wurde soeben festgestellt, dass die durch den Beschwerdeführer erhobene Forderung aussichtslos ist (vgl. E. 2.5 und 2.6). Demzufolge sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht gegeben und das entsprechende Begehren ist abzuweisen. Seite 12 4. Kosten 4.1 Die Kostentragung bei Rechtsbehelfen im engeren Sinne, zu denen auch Gesuche um Bestellung und Wechsel der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 f. StPO zu zählen sind, folgt - sofern das Verfahren auf Gesuch eines Verfahrensbeteiligten eingeleitet wurde - analog den Regeln von Art. 426 Abs. 3 lit. a oder Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO9. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das bedeutet, dass der unterliegende Beschwerdeführer beim oben erwähnten Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird. Angesichts seiner bekannten, angespannten finanzi- ellen Verhältnisse wird die Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festgelegt (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3). 4.2 Eine Entschädigung verlangt der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht (act. B 14). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung10. 9 THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 428 StPO. 10 PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO. Seite 13 Das Obergericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren (Verfahrens Nr. ERS 15 11) wird abgewiesen. 3. Die Kosten dieses Beschlusses, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. A___ wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung des Urteils die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78 - 81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribu- nal Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 16. Juni 2016 an: - den Beschwerdeführer - die Staatsanwaltschaft (U 15 168), mit Empfangsbestätigung - Einzelrichter Obergericht, z.Hd. Verfahrensakten ERS 15 11 Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 14