Das BGG teilt die Vor- und Zwischenentscheide in zwei Gruppen ein: diejenigen welche die Zuständigkeit der urteilenden Behörde oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), und die „anderen“ Vor- und Zwischenentscheide (Art. 93 BGG). Ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit i.S.v. Art. 92 BGG liegt vor, wenn das obere kantonale Gericht in einem selbständig eröffneten Entscheid die örtliche Zuständigkeit der ersten Instanz bejaht, deren diese verneinenden Entscheid aufhebt und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens zurückweist (von Werdt,