10. Gemäss Art. 78 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Art. 92 BGG sieht vor, dass gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig ist (Abs. 1). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 2). Das BGG teilt die Vor- und Zwischenentscheide in zwei Gruppen ein: diejenigen welche die Zuständigkeit der urteilenden Behörde oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), und die „anderen“ Vor- und Zwischenentscheide (Art. 93 BGG).