Bei der Regelung nach Abs. 4 kann es bleiben, weil der Beschwerdegegner vor Obergericht keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt hat, weshalb er weder als unterliegend noch als obsiegend betrachtet werden kann. Über vorinstanzliche Kosten ist in casu nicht zu befinden, da in der Nichteintretensverfügung vom 13. Juli 2015 keine Verfahrenskosten erhoben wurden. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4