Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen wird. Die Nichteintretens-Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 13. Juli 2015 wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache zur weiteren Beurteilung an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes zurückgewiesen.