Die vorinstanzlichen Erwägungen Ziff. 3 und 4 stehen nicht im Widerspruch zu den vorstehend gemachten Ausführungen. Als nicht zulässig erachtet es das Obergericht jedoch, den zu prüfenden örtlichen Anknüpfungspunkt in der Folge einzig über Art. 34 StPO zu suchen, wie sie dies die Vorinstanz in E. 5 ff. getan hat. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit muss auch Art.