Die von Baumgartner und Kuhn vertretene Ansicht überzeugt aus Gründen der Verfahrensökonomie. Entsprechend prüft das Obergericht nachfolgend lediglich, ob ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. Baumgartner, a.a.O., S. 450 oben). Darauf hinzuweisen ist, dass selbst die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch die Staatsanwaltschaft, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. dazu BGE 119 IV 102 E. 4b), das Gericht nur dann bindet, wenn ebenfalls ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (Baumgartner, a.a.O., S. 451 ff.).