Es sei nicht vorgesehen, dass das erstinstanzliche Gericht den Gerichtsstand ohne gesetzlichen Grund und gegen den Willen der Parteien abändere bzw. in Frage stelle. Die Vorinstanz bringt vor, die örtliche Zuständigkeit sei von den Gerichten von Amtes wegen zu prüfen (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StPO). Sowohl gemäss Schmid als auch gemäss Fingerhuth/Lieber habe das erstinstanzliche Gericht nach Anklageerhebung, wenn es seine Unzuständigkeit feststelle, nach Art. 329 Abs. 4 StPO vorzugehen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen.