__ begangen worden sei. Insofern könne nicht ausgeschlossen werden, dass Appenzell Ausserrhoden zuständig sei, bzw. auch nicht, dass eindeutig der Kanton St. Gallen zuständig wäre. Durch die teilweise Begehung der Straftaten in Appenzell Ausserrhoden am Wohnort von B___ in C___ würden somit örtliche Anknüpfungspunkte vorliegen. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.25 vom 25. Februar 2014 werde festgehalten, dass ein Kanton den Gerichtsstand konkludent anerkenne, wenn er längere Ermittlungen vornehme, auch wenn längst Anlass bestanden hätte, die Zuständigkeit zu klären.