8. Örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte Die Staatsanwaltschaft führt aus, Abweichungen vom gesetzlichen Gerichtsstand seien möglich, sofern ein örtlicher Anknüpfungspunkt vorliege (BGE 120 IV 280). Vorliegend seien die gesamten Ermittlungen im Kanton Appenzell Ausserrhoden geführt worden. B___ würden mehrere Straftatbestände vorgeworfen. Zwei davon seien unter anderem nachweislich in Appenzell Ausserrhoden begangen worden. Bei der Urkundenfälschung sei der Begehungsort unklar. Aufgrund der Akten stehe nicht fest, ob die Urkundenfälschung letztlich in C___ oder E___ begangen worden sei.