Seite 4 ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Nur kassatorisch zu entscheiden ist aufgrund der Natur der Sache bei Gutheissung von Beschwerden gegen Entscheide auf Nichtanhandnahme oder Sistierung (Guidon, a.a.O., N. 6 zu Art. 397). Dasselbe muss bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid gelten.