6. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeeinreichung legitimiert. Danach kann sie ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Die Staatsanwaltschaft ist auch dann beschwert, wenn der Verdacht besteht, formelles Strafrecht sei verletzt (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu 381).