2. Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2015 reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Juli 2015 Beschwerde beim Obergericht ein (act. B 1). Sie stellte darin folgende Anträge: „1. Der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei dem Kantonsgericht zur Beurteilung zuzuweisen.“ Die Stellungnahme der Vorinstanz ging am 6. August 2015 ein (act. B 5), der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 21. August 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, den Fall ohne mündliche Verhandlung zu beraten (act. B 6). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;