Seite 2 Der Begründung des angefochtenen Entscheides kann im Wesentlichen entnommen werden, die Verfahrensleitung habe gestützt auf Art. 329 Abs. 1 StPO zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien, also unter anderem die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Verübe eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten, so seien nach Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden sei.