1. Der in C___ wohnhafte B___ stellte am 4. Juli 2012 ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für zwei Faustfeuerwaffen sowie eine Handfeuerwaffe (act. B 4/2.15). Mit Verfügung der Sicherheitspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 17. November 2012 wurde das Gesuch abgelehnt und B___ unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB untersagt, privat eine Waffe zu erwerben oder eine solche zu besitzen. Falls er im Besitz von Waffen sei, so seien diese der Kantonspolizei abzugeben (act. B 4/2.13). Dagegen erhob B___ am 2. Dezember 2012 beim Departement Sicherheit und Justiz Rekurs (act. B 4/2.12), welcher mit Entscheid vom 1. Mai 2013 abgewiesen wurde (act.