Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Auf die vom Beschwerdegegner gegen diesen Beschluss geführte Beschwerde beim Bundesgericht ist dieses in seinem Entscheid vom 29. August 2016 nicht eingetreten (BGE B_209/2016). Beschluss vom 12. Januar 2016 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 15 12 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA A___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Beschwerdegegner B___ Beschuldigter verteidigt durch: RA BB___ Vorinstanz Einzelrichter des Kantonsgerichts, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Nichteintretensentscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts (Verfahren Nr. ES3 15 8) Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Der in C___ wohnhafte B___ stellte am 4. Juli 2012 ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für zwei Faustfeuerwaffen sowie eine Handfeuerwaffe (act. B 4/2.15). Mit Verfügung der Sicherheitspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 17. November 2012 wurde das Gesuch abgelehnt und B___ unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB untersagt, privat eine Waffe zu erwerben oder eine solche zu besitzen. Falls er im Besitz von Waffen sei, so seien diese der Kantonspolizei abzugeben (act. B 4/2.13). Dagegen erhob B___ am 2. Dezember 2012 beim Departement Sicherheit und Justiz Rekurs (act. B 4/2.12), welcher mit Entscheid vom 1. Mai 2013 abgewiesen wurde (act. B 4/2.08). Am 30. Juli 2013 erwarb B___ eine Flinte „Winchester“ (act. B 4/2.06). Am 4. September 2013 stellte er für diese Waffe ein Gesuch um Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (act. B 4/2.04). Mit „Waffenkaufvertrag“ vom 21. Oktober 2013 verkaufte B___ die Flinte Winchester an D___ (act. B 4/2.33). Im Formular „schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe“ wurde als Datum der Übertragung der Flinte Winchester an D___ der 30. Juli 2013 aufgeführt (act. B 4/2.32). Auf die von B___ gegen den Rekursentscheid des Departementes Sicherheit und Justiz vom 17. November 2012 erhobene Beschwerde trat der Einzelrichter des Obergerichts mit Entscheid vom 4. Oktober 2013 (O4V 13 24) nicht ein (act. B 4/2.07). Am 20. Dezember 2013 erwarb B___ eine Doppelbockflinte „Beretta“ und überschrieb diese Waffe gleichentags an seinen Paten F___ (act. B 4/2.35+36). Am 7. Januar 2014 ersuchte die Sicherheitspolizei die Kriminalpolizei um Vornahme weiterer Abklärungen wegen Widerhandlungen von B___ gegen das Waffengesetz (act. B 4/2.02). Am 3. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend B___ aus (act. B 4/2.26). Am 4. April 2014 wurde B___ polizeilich festgenommen (act. B 4/2.1) und an den anschliessend durchgeführten Hausdurchsuchungen in C___, G___ und H___ wurden mehrere Waffen sichergestellt (act. B 4/2.28+29). Am gleichen Tag wurde B___ durch die Kantonspolizei einvernommen (act. B 4/2.42), am 28. Mai 2014 fand die Einvernahme von D___ statt (act. B 4/2.40). Am 29. Juli 2014 wurde B___ erneut durch die Kantonspolizei einvernommen (act. B 4/2.18). Mit Strafbefehl vom 24. März 2015 (U 14 174) wurde B___ wegen mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Waffen sowie Urkundenfälschung verurteilt (act. B 4/1.11). Dagegen liess B___ Einsprache erheben (act. B 4/1.12). Die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht erfolgte am 19. Mai 2015 (act. B 4/6). Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 (ES3 15 8) trat der Einzelrichter des Kantonsgerichts auf die Anklage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben (act. B 4/11). Der direkt begründete und am 15. Juli 2015 versandte Entscheid wurde am 16. Juli 2015 von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen (act. B 4/12). Seite 2 Der Begründung des angefochtenen Entscheides kann im Wesentlichen entnommen werden, die Verfahrensleitung habe gestützt auf Art. 329 Abs. 1 StPO zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien, also unter anderem die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Verübe eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten, so seien nach Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden sei. Am schwersten wiege vorliegend der Vorwurf der Urkundenfälschung. Eine Urkundenfälschung gelte als an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde geschrieben und unterzeichnet worden sei. D___ habe ausgesagt, beide Verträge bei sich zu Hause in E___ unterschrieben zu haben. Mithin sei davon auszugehen, dass der „Vertrag für die Übertragung einer Waffe“ auch in E___ geschrieben worden sei. Damit bestehe für die Urkundenfälschung kein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Auf die Klage sei daher mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 2. Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2015 reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Juli 2015 Beschwerde beim Obergericht ein (act. B 1). Sie stellte darin folgende Anträge: „1. Der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei dem Kantonsgericht zur Beurteilung zuzuweisen.“ Die Stellungnahme der Vorinstanz ging am 6. August 2015 ein (act. B 5), der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 21. August 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, den Fall ohne mündliche Verhandlung zu beraten (act. B 6). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin (letztere beschränkten sich nach Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). 4. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; Seite 3 ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Berufung ist dagegen nur zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte (Art. 398 Abs. 1 StPO). Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. (Art. 80 Abs. 1 StPO). Streitgegenstand ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichtes aufgrund mangelnder örtlicher Zuständigkeit. Bei dieser Verfügung handelt es sich nicht um einen materiellen Entscheid und demzufolge ist die dafür vom Einzelrichter verwendete Form korrekt. Folglich steht gegen diesen Entscheid die Beschwerde offen. Ausschlussgründe für die Beschwerde nach Art. 394 StPO sind vorliegend keine gegeben. 5. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist mit der Beschwerdeeingabe vom 22. Juli 2015 eingehalten worden. Die direkt begründete Nichteintretensverfügung datiert vom 13. Juli 2015, die Staatsanwaltschaft hat diese am 16. Juli 2015 entgegengenommen (act. B 4/12). 6. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeeinreichung legitimiert. Danach kann sie ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Die Staatsanwaltschaft ist auch dann beschwert, wenn der Verdacht besteht, formelles Strafrecht sei verletzt (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu 381). 7. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393; siehe auch Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 393). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist Seite 4 ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Nur kassatorisch zu entscheiden ist aufgrund der Natur der Sache bei Gutheissung von Beschwerden gegen Entscheide auf Nichtanhandnahme oder Sistierung (Guidon, a.a.O., N. 6 zu Art. 397). Dasselbe muss bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid gelten. 8. Örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte Die Staatsanwaltschaft führt aus, Abweichungen vom gesetzlichen Gerichtsstand seien möglich, sofern ein örtlicher Anknüpfungspunkt vorliege (BGE 120 IV 280). Vorliegend seien die gesamten Ermittlungen im Kanton Appenzell Ausserrhoden geführt worden. B___ würden mehrere Straftatbestände vorgeworfen. Zwei davon seien unter anderem nachweislich in Appenzell Ausserrhoden begangen worden. Bei der Urkundenfälschung sei der Begehungsort unklar. Aufgrund der Akten stehe nicht fest, ob die Urkundenfälschung letztlich in C___ oder E___ begangen worden sei. Insofern könne nicht ausgeschlossen werden, dass Appenzell Ausserrhoden zuständig sei, bzw. auch nicht, dass eindeutig der Kanton St. Gallen zuständig wäre. Durch die teilweise Begehung der Straftaten in Appenzell Ausserrhoden am Wohnort von B___ in C___ würden somit örtliche Anknüpfungspunkte vorliegen. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.25 vom 25. Februar 2014 werde festgehalten, dass ein Kanton den Gerichtsstand konkludent anerkenne, wenn er längere Ermittlungen vornehme, auch wenn längst Anlass bestanden hätte, die Zuständigkeit zu klären. Dem Effizienzgedanken folgend, habe die Staatsanwaltschaft den Gerichtsstand konkludent anerkannt und sehe sich örtlich zuständig. Auch die Parteien hätten die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht in Frage gestellt. Es sei nicht vorgesehen, dass das erstinstanzliche Gericht den Gerichtsstand ohne gesetzlichen Grund und gegen den Willen der Parteien abändere bzw. in Frage stelle. Die Vorinstanz bringt vor, die örtliche Zuständigkeit sei von den Gerichten von Amtes wegen zu prüfen (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StPO). Sowohl gemäss Schmid als auch gemäss Fingerhuth/Lieber habe das erstinstanzliche Gericht nach Anklageerhebung, wenn es seine Unzuständigkeit feststelle, nach Art. 329 Abs. 4 StPO vorzugehen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Hinzuweisen sei auch auf Art. 42 Abs. 3 StPO, welcher festhalte, dass ein in Anwendung der Art. 38-41 StPO festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden könne. Dem Gesetz lasse sich jedoch nichts entnehmen betreffend Zulässigkeit eines bisher nicht diskutierten Gerichtsstandes nach Anklageerhebung im Gerichtsverfahren. Jede Strafbehörde entscheide im jeweiligen Seite 5 Verfahrensschritt selbst über ihre Zuständigkeit. Entsprechend sei das erstinstanzliche Gericht nicht an den diesbezüglichen Entscheid der Staatsanwaltschaft gebunden. Zur Vorgeschichte: Die B___ vorgeworfene Urkundenfälschung basiert auf einem Widerspruch zwischen den von ihm mit D___ abgeschlossenen Verträgen über den Verkauf einer Flinte Winchester. So datiert der Waffenverkaufvertrag vom 21. Oktober 2013 (act. B 4/2.33), währenddem beim schriftlichen Vertrag für die Übertragung einer Waffe als Datum der Übertragung der Flinte Winchester der 30. Juli 2013 angegeben wird (act. B 4/2.32). In seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2015 gab B___ auf die Frage, ob das Datum 30.07.2013 stimme, zu Protokoll, das Datum sei ein Flüchtigkeitsfehler respektive ein nicht gewollter Verschrieb (act. B 4/1.14, S. 4). Die Staatsanwaltschaft wirft nun B___ in der Anklageschrift vor, nach seinen eigenen Aussagen sei ihm die Idee, diese Waffe der Marke Winchester an D___ zu verkaufen, erst im September 2013 gekommen. Er habe vorsätzlich gehandelt, als er den Vertrag mit der Überschrift „schriftlicher Vertrag zur Waffenübertragung“ falsch datiert habe. Weiter sei davon auszugehen, dass B___ mit dem Vordatieren seine Strafbarkeit habe vertuschen wollen, da er am 30. Juli 2013 die Waffe erworben und später realisiert hätte, dass das illegal gewesen sei (act. B 4/6, S. 3). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum Zivilprozessrecht im Strafrecht für eine beschuldigte Person keine Garantie des Richters am Tatort (Handlungsort oder Ort des Erfolgseintritts) oder gar am Wohnsitz besteht (Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., 2014, S. 361). Sodann trifft zu, wie dies die Vorinstanz geltend macht, dass die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO nach erfolgter Anklageerhebung überprüft, ob die Prozessvoraussetzungen, also auch die örtliche Zuständigkeit, erfüllt sind (Baumgartner, a.a.O., S. 446; Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 329). Gesetzlich nicht geregelt ist jedoch die Frage nach dem Vorgehen, falls sich das angerufene Gericht örtlich für nicht zuständig hält. Auch in den Materialien findet sich dazu nichts (Baumgartner, a.a.O., S. 446). Kuhn (in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 39), der ebenfalls von der Vorinstanz zitiert wird, vertritt die Ansicht, die Prüfung der Zuständigkeit beschränke sich auf die schweizerische Strafhoheit (Art. 3-7 StGB) und den örtlichen Anknüpfungspunkt zum Gebiet des Kantons. Schmid (Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 401 und 483; derselbe, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 39), von der Vorinstanz ebenfalls aufgeführt, will bei örtlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid (so auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 214). Allerdings klammert Schmid Seite 6 in seiner Argumentation die Unterscheidung aus, ob zum Gericht, an welches angeklagt wurde, ein auf den Fall bezogener örtlicher Konnex gegeben ist oder nicht (Baumgartner, a.a.O., S. 447 Fn. 1770). Fingerhuth/Lieber (in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 39 und N. 1 zu Art. 40) schliessen sich der von Schmid vertretenen Meinung an. Baumgartner (a.a.O., S. 448) weist auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2009 hin, wonach bei Unzuständigkeit kein Nichteintretensentscheid erlassen werden dürfe. Baumgartner (a.a.O., S. 448) schliesst sich der Meinung von Kuhn i.S. der Einschränkung der Überprüfbarkeit der örtlichen Zuständigkeit aus Praxissicht, insbes. eines beschleunigten Verfahrensganges, resp. – abschlusses, an. Die von Baumgartner und Kuhn vertretene Ansicht überzeugt aus Gründen der Verfahrensökonomie. Entsprechend prüft das Obergericht nachfolgend lediglich, ob ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. Baumgartner, a.a.O., S. 450 oben). Darauf hinzuweisen ist, dass selbst die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch die Staatsanwaltschaft, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. dazu BGE 119 IV 102 E. 4b), das Gericht nur dann bindet, wenn ebenfalls ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (Baumgartner, a.a.O., S. 451 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen Ziff. 3 und 4 stehen nicht im Widerspruch zu den vorstehend gemachten Ausführungen. Als nicht zulässig erachtet es das Obergericht jedoch, den zu prüfenden örtlichen Anknüpfungspunkt in der Folge einzig über Art. 34 StPO zu suchen, wie sie dies die Vorinstanz in E. 5 ff. getan hat. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit muss auch Art. 38 Abs. 1 StPO umfassen, welcher vorsieht, dass die Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in den Art. 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren können, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Zu den in Art. 38 Abs. 1 StPO genannten triftigen Gründen gehört unter anderem die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch eine Staatsanwaltschaft (Baumgartner, a.a.O., S. 453; Riklin, a.a.O., N. 2 zu Art. 38; BGE 119 IV 102 E. 4b). Aus der Beschwerdeeinreichung durch die Staatsanwaltschaft folgt klar, dass die Staatsanwaltschaft am Gerichtsstand Appenzell-Ausserrhoden festhält. Wie vorerwähnt, muss aber auch im Falle einer Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft ein irgendwie gearteter örtlicher Anknüpfungspunkt bestehen (BGE 120 IV 280 E. 2a; BGE 119 IV 102 E. 4c; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1 mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.34 vom 13. Januar 2015 E. 2.2). Vorliegend ist deshalb nicht nach den Art. 31- Seite 7 37 StPO zu prüfen, sondern einzig, ob überhaupt ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu Appenzell Ausserrhoden besteht. Nach Baumgartner (a.a.O., S. 360 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG 2006.13 vom 21. August 2006 E. 4) reicht auch ein milderes Delikt als das eigentlich die Zuständigkeit begründende Delikt als örtlicher Anknüpfungspunkt aus. Vorliegend hat eine appenzell-ausserrhodische Behörde, konkret die Sicherheitspolizei, gegenüber B___ am 17. November 2012 ein Waffenverbot verbunden mit der Androhung nach Art. 292 StGB verfügt (act. B 4/2.13). Gestützt auf dieses Waffenverbot werden ihm von der Staatsanwaltschaft denn auch Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Waffen sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vorgeworfen (act. B 4/6). Ausserdem hatte B___ seinen Wohnsitz bereits in Appenzell Ausserrhoden, als er am 4. Juli 2012 das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins stellte (Zum Wohnsitz als Anknüpfungspunkt: bejahend: Baumgartner, a.a.O., S. 359; a.M.: Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 2.3, welches allerdings zum bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht erging). Diese Umstände reichen nach Ansicht des Obergerichtes ohne weiteres aus, um das Vorliegen eines örtlichen Anknüpfungspunktes zu bejahen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen wird. Die Nichteintretens-Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 13. Juli 2015 wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache zur weiteren Beurteilung an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes zurückgewiesen. 9. a) Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abweichend davon sieht Absatz 4 bei Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz und Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Bei der Regelung nach Abs. 4 kann es bleiben, weil der Beschwerdegegner vor Obergericht keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt hat, weshalb er weder als unterliegend noch als obsiegend betrachtet werden kann. Über vorinstanzliche Kosten ist in casu nicht zu befinden, da in der Nichteintretensverfügung vom 13. Juli 2015 keine Verfahrenskosten erhoben wurden. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 Seite 8 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, vom Staat zu tragen. b) Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt: „Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.“ Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 II StPO eine Rückweisung erfolgt. Die Entschädigung wird hier von der Rechtsmittelinstanz zugesprochen, ebenfalls bezüglich des aufgehobenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens (Schmid, Praxiskommentar, N. 4 u. 5 zu Art. 436; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweiz. Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14-16 zu Art. 436; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580). RA BB___ hat dem Obergericht für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Kostennote über CHF 645.85 eingereicht (act. B 9). Wer unterliegt oder keinen Antrag stellt, hat auch bei kassatorischen Entscheiden keinen Anspruch auf Entschädigung (Christen, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 132/2014 S. 200). Der Beschwerdegegner hat im Verfahren vor Obergericht keine Anträge gestellt, keine Stellungnahmen eingereicht und auch nicht obsiegt, so dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 581). 10. Gemäss Art. 78 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Art. 92 BGG sieht vor, dass gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig ist (Abs. 1). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 2). Das BGG teilt die Vor- und Zwischenentscheide in zwei Gruppen ein: diejenigen welche die Zuständigkeit der urteilenden Behörde oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), und die „anderen“ Vor- und Zwischenentscheide (Art. 93 BGG). Ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit i.S.v. Art. 92 BGG liegt vor, wenn das obere kantonale Gericht in einem selbständig eröffneten Entscheid die örtliche Zuständigkeit der ersten Instanz bejaht, deren diese verneinenden Entscheid aufhebt und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens zurückweist (von Werdt, Seite 9 in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 3 ff. zu Art. 92; Spühler/ Aemisegger, in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, Spühler/Aemisegger/Dolge/ Vock [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 1 ff zu Art. 92). Seite 10 Das Obergericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretens-Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 13. Juli 2015 in Sachen Staat gegen B___ (Verfahren Nr. ES3 15 8) aufgehoben und die Sache zur weiteren Beurteilung an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Beschlusses in der gemäss Art. 42 ff. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Zustellung am 3. Mai 2016 an: - die Staatsanwaltschaft (U 14 174), mit Empfangsschein - den Beschwerdegegner über seinen Verteidiger, eingeschrieben - den Einzelrichter des Kantonsgerichts (ES3 15 8), interne Post Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 11