4. B___ wird für die Kosten ihrer Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘510.00 (inkl. MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG).