Seite 16 festgesetzte Entschädigung von CHF 2‘160.00 ist zu bestätigen. Die von RA BB___ vor Obergericht eingereichte Kostennote über einen Aufwand von 6,25 Stunden in der Höhe von CHF 1‘350.00 (inkl. MWSt; act. B 20) erweist sich als tarifkonform und auch angemessen. Somit ist die Beschuldigte für die Kosten ihrer Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren mit total CHF 3‘510.00 (inkl. MWSt) aus der Staatskasse zu entschädigen. Seite 17 In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: