6.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des Verfahrensausganges hat die Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung ihrer Verteidigungskosten vor Kantons- und Obergericht. Die von der Vorinstanz korrekt