6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Beschuldigte freigesprochen wurde, sind sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vom Staat zu tragen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).