5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der gesamten Aktenlage der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegenüber B___, sie habe ihren Pferden einen zu kleinen Auslauf zur Verfügung gestellt und deshalb die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, nicht erhärtet hat. Ausserdem kommt das Obergericht zum Schluss, dass B___ nicht gegen die Vorschriften zur Registrierung von Pferden auf der Tierverkehrsdatenbank Agate verstossen hat. Demzufolge ist die Berufung abzuweisen und B___ ist freizusprechen von der Anklage der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit.