Das Obergericht geht mit der Beurteilung der Vorinstanz in deren Erw. 4.2 vollständig einig. Im Strafbefehl bzw. in der Anklageschrift ist der Tatzeitzeitpunkt mit 12. November 2012 angegeben. Zu diesem Zeitpunkt verblieben B___ als Eigentümerin der Pferde immer noch rund 1 ½ Monate, um den Hengst und die Warmblutstute in der Datenbank von Agate registrieren zu lassen und die verlangten Daten einzugeben. Und ebenfalls zutreffend ist, dass der Strafbefehl erst nach der Verlängerung dieser Frist per 1. Juli 2013 erging. Selbst wenn also der Deliktszeitpunkt erst auf einen Zeitpunkt nach dem 12.