Zu beurteilen ist ein Deliktsvorwurf vom 12. November 2012. Die Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung, SR 916.404.1) in der zur Tatzeit geltenden Version mit Stand am 1. Januar 2012, schrieb in Art. 8 für die Eigentümerin oder den Eigentümer von Equiden eine Pflicht zur Meldung verschiedener Daten an die Tierverkehrsdatenbank Agate vor. In Art. 29 TVD-Verordnung der genannten Version war für die Registrierung von Equiden und für die erwähnte Meldung von Daten Frist bis 31. Dezember 2012 vorgesehen. Zuwiderhandlungen wurden gemäss Art. 48 Abs. 1 i.V.m.