Sowohl der Strafbefehl vom 10. Dezember 2013 als auch der Schlussbericht vom 12. März 2014 würden der Berufungsbeklagten lediglich zur Last legen, dass zur Zeit der Nachkontrolle am 12. November 2012 zwei Tiere nicht in der TVD registriert gewesen seien. Die Beurteilung durch die Vorinstanz und der Erlass des Strafbefehls hätten erst nach der Erstreckung der Frist am 15. Mai 2013 durch das Bundesamt für Landwirtschaft bis zum 30. November