Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass diese Frist am Datum der Kontrolle vom 12. November 2012 noch gar nicht abgelaufen gewesen sei. Die Berufungsbeklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt gar keinen Verstoss gegen des Tierseuchengesetz zuschulden kommen lassen. Sowohl der Strafbefehl vom 10. Dezember 2013 als auch der Schlussbericht vom 12. März 2014 würden der Berufungsbeklagten lediglich zur Last legen, dass zur Zeit der Nachkontrolle am 12. November 2012 zwei Tiere nicht in der TVD registriert gewesen seien.