Seite 13 umgesteckt werden können. Dies spricht ebenfalls dafür, dass nach den Reinigungsarbeiten die Auslaufflächen ohne weiteres wieder geöffnet werden konnten. Hinzu kommt, dass bereits die Vorinstanz in ihrer Erw. 2.6 auf die Bemerkung des Veterinäramtes zu Abbildung 7 hingewiesen hat, wonach „die Verschmutzung der Tiere auf den Weidegang zurückzuführen sei“.