Der Begriff Nutzung von Pferden in der Tierschutzverordnung wird als die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine definiert (Art. 2 Abs. 3 lit. o TSchV). Weiter versteht die Tierschutzverordnung unter Jungpferden abgesetzte Fohlen bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, aber längstens bis zum Alter von 30 Monaten (Art. 2 Abs. 3 lit. q TSchV). Weitere Informationen zur Pferdehaltung finden sich in der Fachinformation Tierschutz, Auslaufvorschriften für Pferde, des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV vom Dezember 2013 (abrufbar unter: www.blv.admin.ch).