Seite 11 Sportzwecken oder während Ausstellungen (Art. 61 Abs. 6 TSchV). Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen (Art. 61 Abs. 7 TSchV). Als Auslauffläche im Sinne der Tierschutzverordnung gelten: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege (Art. 2 Abs. 3 lit. f TSchV). Der Begriff Nutzung von Pferden in der Tierschutzverordnung wird als die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine definiert (Art. 2 Abs. 3 lit.