Ausserhalb dieser Zeiten hätten den Tieren die oben erwähnten Flächen als permanent zugängliche Auslauffläche zur Verfügung gestanden. Die Berufungsklägerin übersehe, dass sich eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 TSchV auf langfristig ausgelegte Abweichungen und nicht auf kurzfristige Ausnahmesituationen beziehe. Art. 61 TSchV lasse gerade Ausnahmesituationen zu. Eine derart restriktive Auslegung von Art. 61 Abs. 2 TSchV (i.V.m. Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 3 TSchV) widerspreche dem Sinn und Zweck der Tierschutzgesetzgebung und wäre völlig unverhältnismässig. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die permanent zugängliche Auslauffläche – abgesehen von