Der Kantonstierarzt habe der Beschuldigten schon im Januar 2012 die Unterlagen zur Flächenberechnung für Unterkunft und Auslauf, für Gruppe und Hengst, abgegeben. Die Tierschutzverordnung sehe bei den Mindestmassen keine Ausnahmebestimmung vor, auch nicht kurzfristig für Stunden. Ein Ausnahmegesuch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 TSchV ans Veterinäramt sei nicht erfolgt. Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen, sie halte daran fest dass es anlässlich der Kontrolle am 12. November 2012 zu einem Missverständnis gekommen sei. Der permanent zugängliche Auslauf habe insgesamt ca. 270 m2 betragen und sei wie folgt aufgeteilt gewesen: ca. 100 m2 für eine Gruppe von 3 Pferden, ca. 140 m2 (ohne